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Behinderte Kinder › UN-Kinderrechtskonvention

Artikel 23 der UN-Kinder­recht­skon­ven­tion beschreibt das Recht geistig oder kör­per­lich behin­dert­er Kinder, ein erfülltes und men­schen­würdi­ges Leben zu führen, das seine Würde wahrt, seine Selb­ständigkeit fördert und seine aktive Teil­nahme am öffentlichen Leben erle­ichert.

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