Behinderte Kinder › UN-Kinderrechtskonvention
Artikel 23 der UN-Kinderrechtskonvention beschreibt das Recht geistig oder körperlich behinderter Kinder, ein erfülltes und menschenwürdiges Leben zu führen, das seine Würde wahrt, seine Selbständigkeit fördert und seine aktive Teilnahme am öffentlichen Leben erleichert.